General terms and conditions

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen gwf-ausstellungen, konzept + gestaltung, Feldstraße 48, 20357 Hamburg - nachfolgend 'gwf-ausstellungen' genannt - und ihren Auftraggebern - nachfolgend AG genannt. AGB von Vertragspartnern werden nicht Vertragsbestandteil. Den AGB von gwf-ausstellungen widersprechende AGB des AGs haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie wurden von gwf-ausstellungen schriftlich anerkannt.

2. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt in schriftlicher Form oder per E-Mail.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Jeder gwf-ausstellungen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Alle Konzepte, Texte, Gestaltungsentwürfe und Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist.
  3. Die Konzepte, Texte, Entwürfe sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) dürfen einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig. Sollte der AG eine Veränderung vornehmen wollen, ist dies nur mit Rücksprache und Zustimmung von gwf-ausstellungen möglich.
  4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige und weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von gwf-ausstellungen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Diese gilt auch für Leistungen Dritter (z.B. Fotografen etc.).
  5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumen ihm gwf-ausstellungen in der Regel zugleich das einfache Nutzungsrecht ein.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
  7. gwf-ausstellungen werden in ihrer Funktion für die Ausstellung in allen Drucksachen und Verlautbarungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Gegenstand die Ausstellung ist, genannt. Ferner werden gwf-ausstellungen und die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausstellungsteams mit ihren Funktionen im Ausstellungsimpressum sowie im Impressum einer Begleitpublikation zur Ausstellung genannt.
4. Vergütung
  1. Alle Konzepte, Texte, Gestaltungsentwürfe sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
  2. Wird keine bestimmte Vereinbarung über die Vergütung getroffen, wird der Aufwand auf der Basis der gültigen Preisliste am Tag der Auftragserteilung berechnet.
  3. Werden Konzepte, Texte, Gestaltungsentwürfe sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) in größerem Umfang genutzt, so sind gwf-ausstellungen berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  4. Alle Konzepte, Texte, Gestaltungsentwürfe sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche gwf-ausstellungen für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. gwf-ausstellungen behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  5. Wenn der AG zusätzliche, nicht zuvor vereinbarte Leistungen wünscht, werden diese mit dem aktuellen Preis berechnet. Preisänderungen bei laufenden Aufträgen werden dem AG rechtzeitig mitgeteilt und sind nur zulässig, sofern der AG dem nicht widerspricht.
  6. Werden vor schriftlicher Auftragserteilung durch mündliche Absprache Vorleistungen (z.B. Vorentwurf, Beratungsgespräche im Umfang von > 1 h) erbeten, so sind diese im Fall des Nicht-Zustandekommens des Auftrages mit einem Stundensatz nach aktueller Preisliste Euro zu vergüten. Bei Zustandekommen des Vertrags werden die Vorleistungen verrechnet.
  7. Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den AG nach Auftragserteilung verpflichtet sich der AG zur Vergütung der bis dato durch gwf-ausstellungen erbrachten Leistungen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von gwf-ausstellungen. Dem AG bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
5. Fälligkeit der Vergütung
  1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind gwf-ausstellungen berechtigt, den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
  2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von gwf-ausstellungen hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Übergabe des Werks, sofern kein anderer Zahlungsplan von gwf-ausstellungen und dem AG vereinbart wurde.
  3. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können gwf-ausstellungen eine angemessene Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
  1. Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Vorlagen, Ortsbegehungen, oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der gültigen Preisliste berechnet.
  2. gwf-ausstellungen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von gwf-ausstellungen abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, gwf-ausstellungen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satzkosten, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Auslagen die über den im Angebot definierten Rahmen hinausgehen, Nachpräsentationen, Autorenkorrekturen werden gesondert berechnet.
  5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7. Abnahme
  1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder
    -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Eigentumsvorbehalt
  1. An Konzepten, Texten, Gestaltungsentwürfen sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.          
  3. gwf-ausstellungen sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben gwf-ausstellungen dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von gwf-ausstellungen geändert werden.
  4. Das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von gwf-ausstellungen.
9. Korrekturm Produktionsüberwachung und Belegmuster
  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind gwf-ausstellungen Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktionsüberwachung durch gwf-ausstellungen erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind gwf-ausstellungen berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dokumente zur Freigabe für die Produktion/ Vervielfältigung abzuzeichnen.
  4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden gwf-ausstellungen Belegexemplare überlassen. gwf-ausstellungen sind berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
10. Haftung
  1. gwf-ausstellungen verpflichten sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihnen überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. Sie haften für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Für überlassene Exponate übernehmen gwf-ausstellungen keine Haftung.
  2. Sofern gwf-ausstellungen notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von gwf-ausstellungen. Diese haften nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen sowie Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
  4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen und Reinzeichnungen (auch in digitaler Form auf Datenträgern) entfällt jede Haftung von gwf-ausstellungen.
  5. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei gwf-ausstellungen geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11. Vorlagen und überlassenes Material
  1. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller gwf-ausstellungen übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber gwf-ausstellungen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  2. Für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das einen Monat nach Erledigung des Auftrags nicht abgefordert wird, übernehmen gwf-ausstellungen keine Haftung.
12. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Team

Ika Gerrard
Nina Holsten
Arne Petersen
Michael Teßmer
Simone Wörner

Profile

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